Sie benötigen keinerlei Vorkenntnisse. Um jedoch mit uns segeln zu können, ist es Voraussetzung, dass sie sich gerne in eine Gruppe einfügen und auch bereit sind mit anzupacken.

Mit Zahlung der Törnkosten akzeptieren Sie die folgende...


Mitsegelvereinbarung

Die Mitsegler tragen sämtliche Törnkosten gemeinsam zu gleichen Teilen. Dies sind insbesondere die Bordkasse (Zur Bordkasse gehören Kosten für Verpflegung und Getränke an Bord, Diesel, Hafengebühren, Kartenmaterial etc.). Ferner aber auch Kosten, die sich aus Nichterfüllung des Chartervertrages ergeben können und etwaige Kosten im Schadensfall, soweit dafür keine Versicherung eintritt oder ein Schaden nicht vorsätzlich verursacht wurde. Die Einzahlung für Bordkasse erfolgt bei Törnbeginn. 
Der verantwortliche Schiffsführer für den Törn versichert, daß er die nötige Erfahrungen, Kenntnisse und Qualifikationen zum Führen einer Yacht unter Segel und Motor besitzt. Er weist die Mitsegler in die Bedienung der Yacht ein und führt eine gründliche Sicherheitseinweisung durch.
Jeder Mitsegler leistet den Anweisungen des Schiffsführers unbedingt folge und informiert ihn (bzw. den verantwortlichen Wachführer) bei unklaren Situationen. Jeder Mitsegler nimmt auf eigenes Risiko am Segeltörn und den damit im Zusammenhang stehenden Aktionen Teil und ist individuell voll und ganz für sich selbst verantwortlich. Er hat für seine Person die jeweils erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu Treffen und trägt bei Bedarf (Anordnung des Skippers) Schwimmweste und Lifebelt.
Jeder Mitsegler fährt auf eigene Gefahr mit und verzichtet auf alle Ersatzansprüche für Personen- und Sachschäden gegen den Schiffsführer und die anderen Mitsegler, auch wenn der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Außerachtlassung von gesetzlichen Bestimmungen verursacht wurde. Dieser Verzicht umfaßt auch die Ansprüche mittelbar Geschädigter, die aufgrund Gesetzes Unterhaltsansprüche oder Dienstleistungsansprüche gegen einen Mitsegler haben oder haben können. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht, soweit Schäden von einer Haftpflichtversicherung getragen werden, oder vorsätzlich verursacht wurden. Die Seemännischen Pflichten des Schiffsführers werden davon nicht berührt.
Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, soll dies die Wirksamkeit der anderen Teile dieser Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, daß diese Vereinbarung eine Regelungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll diese Vereinbarung so ausgelegt werden, daß sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt. Streitigkeiten beurteilen sich nach deutschem Recht.