Mit freundlicher Genehmigung - Auszug Interview mit Herrn Dr. Schöchel (YACHT-POOL Versicherung) aus dem kostenlosen Wassersportmagazin www.yacht-log.eu

 

 

Skipper-Haftpflichtversicherung?

Wieder einmal das leidige Thema Versicherungen: Charter-Skipper und Chartercrews tragen Risiken, die mitunter in ihren Folgewirkungen nicht ganz offensichtlich sind, aber deswegen eben nicht minder schwerwiegend.

 

Herr Dr. Friedrich Schöchl, Gründer und Chef des YACHT-POOL, hat sich dieser Thematik angenommen. Er war vor vielen Jahren der erste, der die Rechtsproblematik der Haftung des Skip-pers unter die Lupe genommen und analysiert hat. Er war der Pionier auf diesem Fachgebiet und hat maßge-schneiderte Versicherungskonzepte entwickelt, mit denen diese Risiken hervorragend abgedeckt werden können. Er war sozusagen der Erfinder der Skipper-Haftpflichtversicherung. Natürlich werden auch von anderen Versicherern Skipper-Haftpflichtversicherungen angeboten. Aber YACHT-POOL gilt auf diesem Gebiet als Pionier und ist seit Jahren Marktführer in Europa.

 

Wir haben uns mit Dr. Schöchl unterhalten um so exakt wie möglich die einzelnen Risikofaktoren zu lokalisieren und unseren Lesern/Mitgliedern einen genauen Überblick darüber zu geben, worauf sie sich einlas-sen, wenn Sie ein Schiff chartern und wie sie sich ent-sprechend absichern können.

Yacht-Log: Herr Dr. Schöchl, wie sind Sie auf die Idee gekommen, sich dieses Themas „Charterrisiko“ anzunehmen?

 

Dr. Schöchl: Dafür gibt es eine Vielzahl von Gründen. Unterstellen Sie nur mal als Beispiel – vom Eigentümer eines gecharterten Schiffes wurde die Prämie nicht rechtzeitig bezahlt, so ist das bereits ein erstes, sozusagen verstecktes Risiko, dem der Charterskipper und möglicherweise die gesamte Crew ausgesetzt ist. Und das kommt in der Praxis durchaus vor, wie wir das aus der Mahnliste der Versicherer für Charterschiffe mitunter feststellen können. Um dieses Risiko möglichst gering zu halten, wurde auch in verschiedenen Ländern die gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung eingeführt (z.B. Kroatien, Spanien, Griechenland). In vielen Ländern ist dies aber nicht der Fall!

Yacht-Log: Wieso? Bei einem normalen, üblichen Chartervertrag wird doch dem Charterer zugesichert, dass die gecharterte Yacht sowohl haftpflicht- als auch kaskoversichert ist. Ist mit dieser Zusage der Charterer nicht aus dem Schneider?

 

Dr. Schöchl: Es ist richtig, dass diese oder ähnliche Formulierungen üblicherweise im Chartervertrag zu fin-den sind. Das löst aber nicht das Problem. Es ist wichtig, dass wir vorweg eines ganz klar sehen: Der Skipper haftet als Schiffsführer für Personen- und/oder Sachschäden, die er anderen schuldhaft zufügt unbe-schränkt und persönlich. Das heißt mit seinem gesam-ten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögen. Die Haftpflichtversicherung, die für das Charterschiff abgeschlossen sein sollte, soll den Charterskipper vor diesem Risiko schützen, also ihm den finanziellen Schaden ersetzen, für den er ggf. zu haften hat.

Wenn aber z.B. vom Eigentümer des Schiffes überse-hen wurde die Prämie rechtzeitig zu bezahlen, ist der Versicherer grundsätzlich von der Leistung frei. Unabhängig davon haftet aber der verantwortliche Schiffsführer mit seinem gesamten Vermögen.

 

Yacht-Log: Aber wenn eine Charteragentur durch die Formulierung im Chartervertrag die Zusage macht, dass das Schiff haftpflichtversichert ist, haftet dann nicht die Charteragentur für diese Zusicherung?

Dr. Schöchl: Das kommt darauf an, ob die Charteragen-tur wirklich nur Agentur ist, also den Chartervertrag zwischen der Charterfirma und den Charterer nur ver-mittelt; oder ob Sie als Veranstalter zu sehen ist. Ob eine „Agentur“ als Veranstalter zu werten ist oder nicht hängt von verschiedenen Kriterien ab, die aufzu-zählen hier zu weit führen würde. Auf alle Fälle ist es so, dass eine Agentur nicht nur deshalb Agentur (d.h. rechtlich nur Vermittler) ist, weil sie sagt oder schreibt: „Ich bin eine Agentur“.

 

Yacht-Log: Wenn also die Agentur rechtlich gesehen gar keine Agentur, d.h. nur Vermittler des Vertrages ist, sondern de facto Veranstalter ist, ist das Problem für den Skipper gelöst.

Dr. Schöchl: Leider nein. Dies hätte nur zur Folge, dass der Skipper auf die „Agentur“, die tatsächlich als Ver-anstalter beurteilt wird Rückgriff nehmen kann, weil sie in dem Chartervertrag eine Zusage gemacht hat, die tatsächlich nicht stimmt. Das Problem für den Skip-per ist auch deshalb nicht gelöst, weil er selbst, wenn er mit seinem Rückgriff Erfolg hat, noch immer Gefahr läuft, dass der Veranstalter seine Forderung – nämlich die Schadenersatzforderung des Geschädigten - nicht erfüllen kann, weil er wirtschaftlich zu schwach ist und Insolvenz anmelden müsste. Ist die Agentur, bei der der Skipper abgeschlossen hat, wirklich nur Vermittler, so muss er seine Rückgriffsforderung gegen den zumeist ausländischen Veranstalter rechtlich durchsetzten, und der Veranstalter muss wirtschaftlich in der Lage sein, die Forderung erfüllen zu können. Dies kann für den Skipper einen langen, teueren Prozess erfordern, mit ungewissem Ausgang. Die Prozess- und Verteidigungskosten sind im Übrigen bei unserer Skipper Haftpflicht voll versichert.

 

Yacht-Log: Das heißt aber im Klartext, vorerst haftet der Skipper, der den Schaden schuldhaft verursacht hat und ob er seinerseits den Schaden vom Veranstal-ter – wer immer das rechtlich dann ist – im Prozesswege wieder bekommt, ist sein Risiko.

Dr. Schöchl: Ja so ist es. Und dieses Risiko ist nicht zu knapp. Denn insbesondere bei Personenschäden kön-nen die Haftungssummen schnell Höhen erreichen, die - ohne Übertreibung – für manchen Skipper den finan-ziellen Ruin für den Rest seines Lebens bedeuten kann. Deshalb gehen wir mit unserer Skipperhaftpflichtversicherung auch bis zu einer Haftungssumme von über € 10 Mio.

 

Yacht-Log: Wenn aber, wovon wohl in der Regel ausge-gangen werden kann, die Prämie vom Yachteigner rechtzeitig bezahlt wurde, ist zumindest in diesem Punkt die Welt für die Chartercrew in Ordnung.

Dr. Schöchl: Leider nein. Denn die rechtzeitige Prämienzahlung allein, ist bei weitem nicht das ganze Problem. Ein mindestens gleichgroßes Problem be-steht in der Tatsache, dass mit dem Satz im Charter-vertrag: „…das Schiff ist haftpflichtversichert“ viel zu wenig gesagt wird. Denn die Chartercrew hat in der Praxis bei den Schiffen, die irgendwo im Ausland, in der Türkei, in Griechenland, in Spanien, in Kroatien oder anderswo versichert sind, so gut wie keine Chan-ce, sich ein klares Bild darüber zu machen, in welchem Umfang tatsächlich Versicherungsschutz besteht, d.h. was tatsächlich gedeckt ist und was nicht und wie hoch.

 

Yacht-Log: Ist die Haftpflichtversicherung nicht in allen Ländern gleich und worin können hier die Risiken bestehen?

Dr. Schöchl: Nein, die Haftpflichtbedingungen sind in den einzelnen Ländern höchst unterschiedlich.

 

So ist die gesetzliche Haftpflicht in Spanien mit etwa € 200.000,- beschränkt. In Kroatien ist die Haftpflicht beschränkt auf € 190.000,00 für Personen und € 190.000,00 für Sachschäden. Dies halten wir für viel zu niedrig und hat zu viel wirklich gefährliche Lücken. Denken Sie an die eingangs erwähnten Haftungsforderungen bei Personenschäden.

Ich kenne eine Reihe von Policen, bei denen die Haftungssumme auf den Wert des Schiffes beschränkt ist, bei Lloyds eine durchaus gängige Praxis. Dies kommt aus der Berufsschifffahrt, weil hier die Haftung des Schiffsführers auf den Wert des Schiffes und seine Ladung beschränkt ist. In der Freizeitschifffahrt ist dies aber anders. Hier gilt eben unbeschränkte Haftung. Ungerecht, aber wahr. Es gibt aber natürlich auch noch jede Menge anderer Einschränkungen in den Bedin-gungen.

 

So hat ein österreichischer Club mal 30 Schiffe in Kroatien gechartert um eine Clubregatta zu segeln. Hinterher wurde bemerkt, dass in der kroatischen Police das Regattarisiko ausdrücklich ausgeschlossen war. De fac-to bestand also kein Versicherungsschutz. Das hätte Folgen haben können, sowohl für einen ggf. betroffenen Skipper, als auch für den als Mieter und als Veran-stalter haftenden Vorstand des Clubs.

Oder, eine weitere Einschränkung besteht mitunter auch darin, dass z.B. das Fahrtgebiet auf die Hoheitsgewässer des jeweiligen Landes eingeschränkt ist. In so einem Fall heißt das, dass z.B. außerhalb der 12-Meilenzone keinen Versicherungsschutz mehr gibt.

 

Oder, dass im Schadenfall dem Skipper eröffnet wird, dass die Haftpflichtbedingungen für das Schiff einen erheblichen Selbstbehalt vorsehen, von dem im Chartervertrag aber keine Rede war, und für den der Skip-per bzw. die Crew dann zur Kasse gebeten werden. Wir kennen dazu einen Fall aus jüngster Zeit, wo der Selbstbehalt € 25.000,- beträgt, für die der Skipper nach Auffassung der ausländischen Charterfirma aufkommen sollte und wo es nun um eine gerichtliche Klärung geht.

Das zentrale Problem in solchen Fällen besteht u. a. auch darin, dass die Rechtsprechung in manchen Ländern von mitteleuropäischem Rechtsdenken und –handeln weit entfernt ist.

 

Yacht-Log: Inwieweit haftet der Charterskipper eigentlich für Leib und Leben seiner Crewmitglieder und Schäden, die er am Schiff selbst verursacht.

Wenn eine gültige Haftpflichtversicherung für das Schiff besteht, so ist die Haftung des Skippers für Personenschäden gegenüber seinen Crewmitgliedern o-der für Sachschäden am Schiff wohl abgedeckt, oder ist das nicht so?

 

Dr. Schöchl: Das muss differenziert beantwortet werden. Für den Versicherer gilt die Crew als „Gefahrengemeinschaft“. Der Skipper und jedes Crewmitglied genießen somit i. d. R. grundsätzlich Versicherungsschutz für Schäden, die vom Skipper oder einem Crewmitglied, Dritten schuldhaft zugefügt werden.

Aber: für Schäden, die sich Crewmitglieder untereinander oder der Skipper einem Crewmitglied zufügt, leistet die Haftpflichtversicherung vielfach keinen Schutz, weil die Versicherung Versicherungsschutz für die „gemeinsam Versicherten“ untereinander ausschließt. Es sei denn, dass dies in einem Zusatz aus-drücklich anders vereinbart ist.Dies ist bei der Skipper-Haftpflichtversicherung des YACHT-POOL deshalb eben ausdrücklich der Fall.

 

Yacht-Log: Und wie verhält es sich mit Schäden am Schiff selbst?

Dr. Schöchl: Schäden am Schiff selbst sind durch den Abschluss einer Kaskoversicherung, die normalerweise im Chartervertrag ebenfalls zugesagt wird, abgedeckt. Diese Zusage sollte allerdings der Charterskipper über-prüfen.

 

Yacht-Log: Und was ist, wenn z.B. die Kaskoprämie nicht rechtzeitig gezahlt wurde?

Dr. Schöchl: Das ist für den Skipper und die Crew nicht so schlimm. Denn es wurde ihm durch den Charterver-trag der Abschluss einer Kaskoversicherung zugesagt. Wenn das nun von der Charterfirma nicht erfolgte, so ist das Sache des Vercharterers und er kann den Skip-per oder die Crew nicht deshalb haftbar machen, weil er mangels Zahlung keine Kaskodeckung hat.

 

Yacht-Log: D.h. der Schaden ist vom Vercharterer selbst zu bezahlen.

Dr. Schöchl: So ist es. Es sei denn – was man mitunter in Charterverträgen findet – es wurden zwischen Vercharterer und Charterer in einem individuellen Char-tervertrag vereinbart, dass die Chartercrew für alle Schäden haftet, die nicht von der Versicherung bezahlt werden. Wenn der Charterer dieser Vereinbarung zustimmt, so ist ihm dringend zu raten, sich über den Umfang der Kaskoversicherung Klarheit zu verschaffen. Denn was die Kasko nicht deckt, hat er im Schadenfall zu bezahlen. Und zwar aufgrund seiner privatrechtli-chen Vereinbarung, die er durch die Unterschrift unter dem Chartervertrag eingegangen ist. Und davor schützt ihn auch keine Haftpflichtversicherung. Denn die Haftpflicht schützt nur vor der gesetzlichen Haftung. Also nicht für eine, die der Charterer freiwillig eingeht. Wie weit aufgrund der Regelungen der Allgemeinen Geschäfts-Bedingungen eine solche Vereinbarung tatsächlich wirksam ist, wäre dabei noch getrennt zu prüfen und ist höchst fraglich.

 

Yacht-Log: Und warum leistet die Haftpflichtversicherung, die für das Schiff abgeschlossen wurde, nicht für Schäden, die am Schiff selbst verursacht wurden?

Dr. Schöchl: Weil die Haftpflichtversicherungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (zumindest in mitteleuropäischen Ländern) für Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen (Charterschiff), die Leistung ausschließen.

 

Yacht-Log: Trifft das auch für die Privathaftpflichtversi-cherung zu, die ja die meisten von uns haben?

Dr. Schöchl: Ja, das trifft grundsätzlich auch für die Privathaftpflichtversicherung zu. Aber die Privathaftpflichtversicherung greift für unser Thema überhaupt nicht, weil von der Privathaftpflicht zudem das Risiko aus dem Führen von Freizeitschiffen mit Motor gänzlich ausgeschlossen ist.

 

Das war ja mit ein Grund, warum wir die spezielle Skipper-Haftpflichtversicherung entwickelt haben.

Yacht-Log: Aber Schäden am Schiff selbst sind ja durch die Kaskoversicherung, die i. d. R. über den Charterver-trag zugesagt wird, abgeschlossen.

 

Dr. Schöchl: Das ist richtig. Aber für den Fall, dass der Schaden am Schiff „grob fahrlässig“ herbeigeführt wur-de, kann der Skipper oder die ganze Crew in die Haftung genommen werden.

Yacht-Log: Aber was ist „grobe Fahrlässigkeit“ und wer beurteilt das?

 

Dr. Schöchl: In der Regel kommt es bei diesen Fällen zu einer Beurteilung durch Gutachten und ggf. zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Yacht-Log: Ist das im Ausland nicht sehr problematisch?

 

Dr. Schöchl: Ja, das ist es! Weil durch die Beurteilung eines Hafenkapitäns (der ja Behörde ist) bereits ein solcher Prozess der rechtlichen Klärung ausgelöst werden kann. Und kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung können die Prozesskosten allein, die vom Skipper vorerst nur zu seiner (vielleicht sogar sehr berechtigten) Verteidigung aufgewendet werden müssen, können schon so hoch sein, dass der Spaß am Segeln damit für alle Zeit vorbei ist. Deshalb wurden bei unserer Skipper Haftpflicht Versicherung die Gerichts- und Prozesskosten explizit in die Deckung aufgenommen.

Yacht-Log: Aber kommt „grobe Fahrlässigkeit“ so oft vor?

 

Dr. Schöchl: Nein, das ist nicht der Fall, sonst wären die Versicherungsprämien überhaupt nicht mehr zu bezahlen. Nur, wenn der Fall eintritt, dann geht es meist um sehr hohe Schäden, z.B. Verlust des Schiffes, und dann sprechen wir bei den heutigen Werten der Charterschiffe schnell von hundert oder mehreren hunderttausend Euros.

Yacht-Log: Können Sie uns dazu einen Fall aus der Praxis nennen?

 

Dr. Schöchl: Ja, da kann ich Ihnen zwischenzeitlich mehrere nennen: Ein Skipper, der für eine Segelschule fuhr, ging in einer romantischen, geschützten Bucht in Kroatien vor Anker, um dort zu übernachten. In der Nacht kam Wind auf und der Anker begann zu schlieren. Der Wind nahm zu und der Skipper tat im Grunde das Richtige. Er versammelte seine Crew und lief aus ins offene Gewässer. Da er das Fahrtgebiet recht gut kannte, wusste er auch, dass außerhalb der Bucht steuerbord, sich eine vorgelagerte Insel befand. Er hielt sich also gut backbord, verwendete auch sein GPS, trug aber seine Position nicht in die Karte ein, in der Meinung, dass er ja ohnedies weit entfernt von der vorgelagerten Insel laufen würde. Eine halbe Stunde später lief er auf der Insel auf, und fünf Minuten später sank die Yacht. Zu seinem Glück gab es keine Personenschäden. Die Kaskoversicherung lehnte wegen „grober Fahrlässigkeit“ ab. Es kam zu keinem Prozess, weil wir mit unserer Skipper-Haftpflichtversicherung dem Kaskoversicherer (zumindest großteils) Recht geben mussten und für eine einvernehmliche Regelung zugunsten des Skippers eintraten und bezahlten! Der Wert der Yacht betrug immerhin ca. € 200 000,-!

Yacht-Log: Sie mussten also bezahlen, weil der Tatbestand der „groben Fahrlässigkeit“ offensichtlich gegeben war?

 

Dr. Schöchl: Ja, so ist es, denn wie schon erwähnt, ist die Skipper-Haftpflichtversicherung beim YACHT-POOL ausdrücklich, sowohl für die Crew-Mitglieder als auch für den Skipper auf Schäden am Schiff, die aufgrund grober Fahrlässigkeit erfolgen, erweitert.

Yacht-Log: Das heißt also, wenn ein Crewmitglied oder der Skipper „grob fahrlässig“ handelt, ist es oder er dafür haftbar.

 

Dr. Schöchl: Jawohl, das heißt es und die Charterfirma oder der Kaskoversicherer haben ein Rückgriffsrecht auf den Schädiger.

Yacht-Log: Kann denn auch ein Crewmitglied in die Haftung genommen werden, oder haftet nicht immer sowieso der Skipper für alles?

 

Dr. Schöchl: Im Prinzip hat der Schiffsführer, also der Skipper die Verantwortung für das Schiff und kann in die Haftung genommen werden, wenn er seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Aber: Es sind durchaus auch Fälle möglich, wo der Schaden nicht auf grobes Fehlverhalten des Skippers zurückzuführen ist, sondern das Fehlverhalten im Verantwortungsbereich eines Crewmitgliedes liegt. Z.B. der Skipper ordnet an einen bestimmten Kurs zu fahren. Und weil die Reise über mehrere Tage geht, muss er auch mal in die Koje zum Schlafen. Der Rudergänger macht nun im vollen Bewusstsein eine „Abkürzung“ und ändert anweisungswidrig den Kurs durch ein ihm bekanntes Gebiet von Untiefen, das er eben durch die Kursvorgabe des Skippers umsegeln sollte. Und nun läuft er auf. In so einem Fall kann die grobe fahrlässige Handlung beim Crew-Mitglied am Ruder liegen und nicht beim Skipper, der seine ihm zumutbaren Aufga-ben erfüllt hat.

 

Yacht-Log: Ist das nicht ein erhebliches Risiko für den Versicherer?

Dr. Schöchl: Ja das ist es. Aber wir müssen auch klar sehen, dass es auch für den Skipper ein nicht unerhebliches Risiko ist, mit einem schwammigen Begriff, wie der „groben Fahrlässigkeit“ zu leben. Insbesondere deshalb, weil das, was grobe Fahrlässigkeit ist, wenn wir die Praxis des Charterbetriebes sehen, im Ernstfall u. U. von irgendeinem ausländischen Gericht entschieden wird.

 

Yacht-Log: Wenn wir das ganze Charter-Risiko alles so Revue passieren lassen, ergibt sich aber auch darüber hinaus ein ganzes Bündel von Risiken für den Skipper und evtl. auch für die gesamte Crew.

Dr. Schöchl: Das ist richtig. Deshalb haben wir ein ganzes Bündel von spezifischen Versicherungen geschnürt, die alle exakt auf die besonderen Risiken des Charterskippers und seiner Crew abgestellt sind, z.B. eben neben der besprochenen Skipper-Haftpflicht eine ganz spezielle Unfallversicherung, eine Kautionsversicherung, Rechtschutzversicherung, Charter-Rücktrittversicherung und Folgeschaden-Versicherung. Und aus diesem breiten Angebot, das in jeder Sparte auf die besonderen Risiken der Charter-Crew eingeht, kann sich der Skipper die Versicherungen auswählen, die er für sich als richtig erachtet.

 

Yacht-Log: Herr Dr. Schöchl wir bedanken uns ganz herzlich für dieses ausgesprochen informative Gespräch.

Für weitere Fragen zu diesem Thema steht Ihnen Dr. Friedrich Schöchl gerne zur Verfügung:

 

Tel. 089-609 37 77/8 oder email: info@yacht-pool.de